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Art. 105 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 105 BayBesG – Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

1Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen in Anlage 1 Besoldungsordnungen kw (= künftig wegfallend) ausgebracht. 2Diese Ämter dürfen anderen Beamten und Beamtinnen nicht verliehen werden. 3Einem Amtsinhaber oder einer Amtsinhaberin nach Satz 1 kann im Weg der Beförderung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.