Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 103 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 103 BayBesG – Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Dieses Gesetz gilt auch für die am 1. Januar 2011 und am 31. Dezember 2010 vorhandenen Berechtigten im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Teil 5 für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 1 Abs. 4.