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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F)

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764)  (1)

InhaltsübersichtArt.
  
Abschnitt I 
Geltungsbereich 
  
Geltungsbereich1
  
Abschnitt II 
Vorschriften für Beamte und Richter  
  
Bayerische Besoldungsordnungen2
Festlegung besonderer Eingangsämter3
Einweisung in die Planstelle4
(weggefallen)5
Zulagen für Beamte und Richter6
Aufwandsentschädigungen7
Sonstige Zuwendungen8
Anrechnung von Sachbezügen9
Dienstbekleidung, Unterkunft, Heilfürsorge10
(aufgehoben)11
Zuständigkeit eines Landesamts für Festsetzung und Anordnung von Bezügen12
Rückforderung von Bezügen13
Ausbringen von Planstellen14
(weggefallen)15
Nebenamtsvergütungen für die Leiter von Materialprüfungsämtern und Untersuchungsstellen für die Alkoholkonzentration im Blut16
Nebenamtsvergütungen für Hochschulprofessoren17
Sonstige Zuständigkeitsregelungen18
  
Abschnitt III 
Vorschriften für Arbeitnehmer  
  
Dienstordnungsmäßig Angestellte19
Sonstige Zuwendungen, Sachbezüge und Beihilfen an Arbeitnehmer20
  
Abschnitt IV 
Vorschriften für Professoren und hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen  
  
Besoldungsordnungen21
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge22
Besondere Leistungsbezüge23
Funktions-Leistungsbezüge24
Ruhegehaltfähigkeit25
Besoldungsdurchschnitt26
Forschungs- und Lehrzulage27
Verordnungsermächtigung28
Prüfungsvergütung29
  
Abschnitt V 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Versetzung bei Rückgang von Planstellenzahlen, Einwohnerzahlen und Schülerzahlen30
Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren31
Übergangsbestimmungen32
In-Kraft-Treten33
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764)