Art. 16 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
Art. 16 BayArchivG – Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, für den Bayerischen Rundfunk, für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" und für die Bayerische Landeszentrale für neue Medien sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse mit Ausnahme von Zweckverbänden.