Art. 12 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt III – Archive sonstiger öffentlicher Stellen
Art. 12 BayArchivG – Archiv des Bayerischen Landtags
(1) Für das Archiv des Bayerischen Landtags gelten die Bestimmungen des Abschnitts II sinngemäß. Der Landtag regelt die Einzelheiten der Benützung.
(2) Sofern der Landtag kein eigenes Archiv unterhält, hat er Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.