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Art.  12 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Archive sonstiger öffentlicher Stellen

Titel: Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayArchivG
Gliederungs-Nr.: 2241-1-WFK
Normtyp: Gesetz

Art.  12 BayArchivG – Archiv des Bayerischen Landtags

(1) Für das Archiv des Bayerischen Landtags gelten die Bestimmungen des Abschnitts  II sinngemäß. Der Landtag regelt die Einzelheiten der Benützung.

(2) Sofern der Landtag kein eigenes Archiv unterhält, hat er Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.