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Art. 40 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BayAbgG – Ausführungsbestimmungen

Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über

  1. 1.

    den weiteren Inhalt und Umfang der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,

  2. 2.

    die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,

  3. 3.

    das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

  4. 4.

    das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und

  5. 5.

    das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.