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Art. 30 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayAbgG – Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen gegen Entgelt keine fremden Angelegenheiten gegenüber

  1. 1.

    den obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern und deren unmittelbar nachgeordneten Behörden,

  2. 2.

    den höheren Landesbehörden, sofern diese im konkreten Einzelfall nicht Einspruchs-, Widerspruchs- oder Bußgeldbehörde sind,

  3. 3.

    den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, und

  4. 4.

    Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält,

besorgen. Dies gilt nicht für Besorgung fremder Angelegenheiten gegenüber den Organen der Rechtspflege sowie den unabhängigen Behörden des Freistaates Bayern.

(2) Soweit die Besorgung fremder Angelegenheiten nach diesem Artikel zulässig ist, ist sie der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.