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Art. 23 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayAbgG – Abgeordnetenrechtskommission

(1) Zu Beginn der Wahlperiode wird eine aus neun unabhängigen Mitgliedern bestehende Abgeordnetenrechtskommission gebildet. Deren Mitglieder werden vom Bayerischen Landtag auf Vorschlag des Ältestenrats berufen. Sie dürfen nicht dem Bayerischen Landtag oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft angehören.

(2) Die Abgeordnetenrechtskommission ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten bei beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach diesem Gesetz zu hören. Ferner berät sie den Bayerischen Landtag nach Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in Angelegenheiten des parlamentarischen Mandats bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder des Bayerischen Landtags.