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Art. 18a BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18a BayAbgG – Versorgungsausgleich

Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes.