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Art. 17 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayAbgG – Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Mitglied des Bayerischen Landtags, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner und seine Abkömmlinge ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als zehn Jahren das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Überbrückungsgeld aufgeteilt werden. Sind Hinterbliebene im Sinn des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags, das Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach Art. 13 Sätze 1, 2 und 4.

(3) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bayerischen Landtags im Sinn von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.