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Art. 10 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayAbgG – Dienstreisen

(1) Dienstreisen sind Reisen im Auftrag des Bayerischen Landtags, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind. Die Mitglieder des Bayerischen Landtags sind berechtigt, Dienstreisen mit dem Flugzeug oder Schlafwagen durchzuführen. Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt.

(2) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Mitgliedern des Bayerischen Landtags die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sich das Mitglied des Bayerischen Landtags am Tag der Sitzung außerhalb des Landes aufhält.