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§ 8 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Inhalt der Bauvorlagen

Titel: Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauVorlVO
Gliederungs-Nr.: 2130-2-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BauVorlVO – Bauzeichnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).

(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100, bei Kulturdenkmalen ein Maßstab von mindestens 1:50, zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen

  1. 1.

    die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der

    1. a)

      Treppen,

    2. b)

      lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,

    3. c)

      Abgasanlagen,

    4. d)

      Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,

    5. e)

      Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,

    6. f)

      Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,

    7. g)

      Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen;

  2. 2.

    die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:

    1. a)

      die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,

    2. b)

      der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,

    3. c)

      die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,

    4. d)

      die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum liegt, über der geplanten Geländeoberfläche,

    5. e)

      die lichten Raumhöhen,

    6. f)

      der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,

    7. g)

      die Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LBO,

    8. h)

      die Dachhöhen und Dachneigungen;

  3. 3.

    die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben

  1. 1.

    der Maßstab und die Maße,

  2. 2.

    die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,

  3. 3.

    die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,

  4. 4.

    bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.