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Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauVorlVO
Gliederungs-Nr.: 2130-2-33
Normtyp: Rechtsverordnung

Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen
(Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-2-33

Vom 24. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 161)

Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) (1)

Aufgrund des § 83 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Innenministerium:

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Begriff, Beschaffenheit1
Anzahl2
  
Zweiter Teil 
Vorzulegende Bauvorlagen 
  
Bauliche Anlagen3
Werbeanlagen4
Vorbescheid5
Beseitigung von Anlagen6
  
Dritter Teil 
Inhalt der Bauvorlagen 
  
Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan7
Bauzeichnungen8
Bau- und Betriebsbeschreibung9
Standsicherheitsnachweis10
Brandschutznachweis11
Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz12
Übereinstimmungsgebot13
  
Vierter Teil 
Bauzustandsanzeigen 
  
Baubeginnanzeige14
Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme15
  
Fünfter Teil 
Aufbewahrungspflicht 
  
Aufbewahrungspflicht16
  
Sechster Teil 
Schlussbestimmungen 
  
Anlagen17
Übergangsvorschriften17a
Inkrafttreten, Außerkrafttreten18
  
Anlagen 
  
Zeichen und Farben für Bauvorlagen
(zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4)
Anlage 1
Kriterienkatalog
(zu § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 3)
Anlage 2
(1) Red. Anm.:

zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.