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§ 7 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BauPrüfVO M-V – Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. 1.

    die prüfende Person gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,

  2. 2.

    die prüfende Person das 70. Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    die prüfende Person die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder

  4. 4.

    der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 4) nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfende Person

  1. 1.

    infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

  2. 2.

    gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,

  3. 3.

    ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt oder

  4. 4.

    in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als prüfende Person einrichtet.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.