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§ 41 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt 1 – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 BauPrüfVO M-V – Höhe der Gebühren

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten:

  1. 1.

    für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit

    die Grundgebühr nach Anlage 2,

  2. 2.

    für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht

    die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,

  3. 3.

    für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues

    je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,

  4. 4.

    für die Prüfung

    1. a)

      des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile

      ein Zwanzigstel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,

    2. b)

      der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis und auf Einhaltung weiterer Forderungen nach der Liste der Technischen Baubestimmungen zum Brandverhalten, im Massivbau jedoch nur, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist,

      ein Zehntel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,

  5. 5.

    für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang der Nachträge von mehr als einem Zwanzigstel

    eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1, 2, 3, 4 oder 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1, 2, 3, 4 oder 6,

  6. 6.

    für die Prüfung einer Lastvorberechnung

    eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 1,

  7. 7.

    für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 (Anlage 1), wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können,

    je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 1.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen wird je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet:

  1. 1.

    Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 39 Absatz 1 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,

  2. 2.

    die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,

  3. 3.

    die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,

  4. 4.

    die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,

  5. 5.

    die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 betragen,

  6. 6.

    sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten oder einer Landesbeamtin in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zu Grunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. (1)

(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.

(1) Red. Anm.:

Zum Stundensatz siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung vom 27. Juli 2023 (AmtsBl. M-V S. 522, 550).