§ 36 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 5 – Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 36 BauPrüfVO M-V – Schriftlicher Kenntnisnachweis
(1) Bewerberinnen und Bewerber haben schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
- 1.
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
- 2.
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
- 3.
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
- 4.
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
- 5.
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
(2) § 12 Absatz 3, §§ 15 und 16 gelten entsprechend.