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§ 25 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 BauPrüfVO M-V – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere der obersten Bauaufsichtsbehörden angehörende Personen dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

  1. 1.

    die Besetzung der Prüfungskommission,

  2. 2.

    die Namen der zu Prüfenden,

  3. 3.

    Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,

  4. 4.

    Besonderheiten des Prüfungsablaufs,

  5. 5.

    die Gegenstände der mündlichen Prüfung und

  6. 6.

    die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Bewerberin und dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. 1.

    "Die Bewerberin/Der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder

  2. 2.

    "Die Bewerberin/Der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.".

(8) Die Bewerberin und der Bewerber können verlangen, dass die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.