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§ 24 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 BauPrüfVO M-V – Schriftliche Prüfung

(1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1.

    abwehrender Brandschutz,

  2. 2.

    Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten sowie Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,

  3. 3.

    anlagentechnischer Brandschutz,

  4. 4.

    einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen. Die Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von 30 Minuten nach den ersten 180 Minuten.

(2) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(3) § 14 Absatz 1, 3, 4 Satz 1, 6 und 7, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.