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§ 22 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 BauPrüfVO M-V – Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 Nummer 2 bis 7.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. 1.

    der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 23),

  2. 2.

    der schriftlichen Prüfung (§ 24) und der mündlichen Prüfung (§ 25).

(3) Wird die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden, kann sie nur zweimal wiederholt werden; dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(4) § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.