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§ 20 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 BauPrüfVO M-V – Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. 1.

    als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,

  2. 2.

    danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,

  3. 3.

    bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,

  4. 4.

    die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,

  5. 5.

    die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens und der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten,

  6. 6.

    die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und

  7. 7.

    die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften

besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.