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§ 14 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten → Abschnitt 1 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BauPrüfVO M-V – Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Person, die sich bewirbt, die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1.

    Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:

    1. a)

      Einwirkungen auf Tragwerke,

    2. b)

      Standsicherheit von Tragwerken,

    3. c)

      Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,

    4. d)

      Zusammenwirken von Trag werk und Baugrund,

    5. e)

      Baugrubensicherung,

    6. f)

      Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile,

    7. g)

      Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Sicherheitskonzepte,

  2. 2.

    bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein (Allgemeine Fachkenntnisse). In der beantragten Fachrichtung erstreckt sich die Prüfung bis zur Bauwerksklasse 5 (Besondere Fachkenntnisse).

(3) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt zur schriftlichen Prüfung ein und teilt die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Den Personen, die sich bewerben, werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und je beantragter Fachrichtung aus einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Die Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten. Die Pause zwischen den Prüfungsteilen beträgt mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt werden kann. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung der Aufgaben erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Aufgabe. Die schriftliche Prüfung in der beantragten Fachrichtung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 4 Satz 2 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Ist eine Erweiterung der Anerkennung um eine weitere Fachrichtung beantragt, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse".

(9) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. 1.

    "Die Bewerberin/Der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder

  2. 2.

    "Die Bewerberin/Der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.".