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§ 4 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BauO LSA
Gliederungs-Nr.: 213.37
Normtyp: Gesetz

§ 4 BauO LSA – Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

(2) Die Anordnung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse entstehen können, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.