§ 80 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin
FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Vierter Abschnitt – Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 BauO Bln – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.