§ 52 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin
VIERTER TEIL – Die am Bau Beteiligten
§ 52 BauO Bln – Grundpflichten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.