Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauNVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 BauNVO – Bauweise

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) 1In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. 2Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. 3Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) 1Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. 2Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.