Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Maß der baulichen Nutzung

Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauNVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 BauNVO – Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

1Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrundflächenzahl (GRZ)Geschossflächenzahl (GFZ)Baumassenzahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4-
in reinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,41,2-
in besonderen Wohngebieten (WB)0,61,6-
in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)
0,61,2-
in urbanen Gebieten (MU)0,83,0-
in Kerngebieten (MK)1,03,0-
in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,82,410,0
in Wochenendhausgebieten0,20,2-

2In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Zu § 17: Neugefasst durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl I S. 1802).