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§ 82 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 82 BauKaG NRW – Berufung

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und jeder Antragsberechtigte (§ 58) Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim zuständigen Landesberufsgericht eingeht.

(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

(4) Das Berufsgericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.

(5) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zu Gunsten des Beschuldigten einlegen.

(6) Hat nur der Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu seinen Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).