§ 81 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit
§ 81 BauKaG NRW – Einstellungsbeschluss
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 79 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des Todes des Beschuldigten ist der Einstellungsbeschluss den gemäß § 80 Abs. 3 antragsberechtigten Angehörigen zuzustellen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).