Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit
§ 60 BauKaG NRW – Entscheidung über den Eröffnungsantrag
(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende des Gerichts ohne weiteres durch Beschluss zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Der Beschluss ist zu begründen.
(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitzende dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).