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§ 55 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 55 BauKaG NRW – Ehrenamtliche Beisitzer

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuss gewählt. § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Wahlausschuss für die Wahl zu den Berufsgerichten für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, sowie drei von der Architektenkammer benannten Kammermitgliedern. Für die Wahl zu den Berufsgerichten für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass von der Ingenieurkammer-Bau drei Kammermitglieder zu benennen sind. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig ein Vertreter oder eine Vertreterin zu benennen. Der Vertreter oder die Vertreterin ist nur stimmberechtigt, wenn das Mitglied vorübergehend verhindert oder ausgeschieden ist. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.

(3) Der Wahlausschuss wird vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts einberufen. Er ist nur beschlussfähig, wenn er vollzählig ist.

(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem jeweiligen Wahlausschuss jeweils eine Liste von geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen vorzulegen, die mindestens fünfzig Namen enthält.

(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Für die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter entsprechend. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).