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§ 52 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 52 BauKaG NRW – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Berufsgerichte für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen ahnden die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Architektenkammer und der in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 eingetragenen auswärtigen Architekten und Architektinnen sowie der auswärtigen Stadtplaner und Stadtplanerinnen. Die Berufsgerichte für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen ahnden die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau, der in das Verzeichnis nach § 32 Abs. 2 Satz 4 eingetragenen auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenen Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind. Kammermitglieder, die Beamte oder Beamtinnen sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Satz 3 gilt nicht bei einem außerdienstlichen Verhalten, das nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist.

(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf

  1. a)

    Verweis,

  2. b)

    Geldbuße bis 50.000,- Euro,

  3. c)

    Verlust von Ämtern in der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau und der Fähigkeit, Ämter zu bekleiden,

  4. d)

    die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer, ihrer Ausschüsse und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu 5 Jahren,

  5. e)

    Löschung der Eintragung in den Listen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 (§ 6 Satz 1 Buchstabe e) oder nach § 29 Abs. 1 (§ 31 Satz 1 Buchstabe e) oder der Eintragung in die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 32 Abs. 2 Satz 4,

  6. f)

    Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau, wenn ein freiwilliges Mitglied der Kammer betroffen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe e bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben a, c oder d kann neben einer Maßnahme nach Satz 1 Buchstabe b erkannt werden. Eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben b bis f rechtfertigt, kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.

(3) Gegenüber einer Gesellschaft nach § 8 oder nach § 33 können die Berufsgerichte erkennen auf

  1. a)
    Verweis,
  2. b)
    Geldbuße bis zu 200.000,- Euro,
  3. c)
    Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 1.

(4) Die Verfolgung der Verletzung beruflicher Pflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78e Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).