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§ 48 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 48 BauKaG NRW – Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte

(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Ingenieurkammer-Bau darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften nach § 33 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintrag nach § 30 oder § 32 Abs. 2 Satz 3 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1 einzutragen.

(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt, hat ein Recht auf Auskunft aus dem Mitgliederverzeichnis, der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 und den Verzeichnissen nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 1. § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).