Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau
§ 48 BauKaG NRW – Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften nach § 33 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
- 2.
Geburtsdaten,
- 3.
Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung,
- 4.
Fachrichtung und Tätigkeitsart,
- 5.
Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
- 6.
Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
- 7.
Angaben zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1,
- 8.
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintrag nach § 30 oder § 32 Abs. 2 Satz 3 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1 einzutragen.
(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt, hat ein Recht auf Auskunft aus dem Mitgliederverzeichnis, der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 und den Verzeichnissen nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 1. § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).