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§ 46 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 46 BauKaG NRW – Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder und die sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. 2.
    die berechtigten Interessen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,
  3. 3.
    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  4. 4.
    sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  5. 5.
    sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
  6. 6.
    berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,
  7. 7.
    an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen Rechnung getragen wird,
  8. 8.
  9. 9.
    in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu fordern oder anzunehmen,
  10. 10.
    das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
  11. 11.
    sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  12. 12.
    den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und insbesondere neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 32).

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Gesellschaften nach § 33 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).