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§ 45 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 45 BauKaG NRW – Hauptsatzung

Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    den Sitz der Ingenieurkammer-Bau,
  2. 2.
    die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau ergeben,
  3. 3.
    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau,
  4. 4.
    die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer-Bau sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder,
  5. 5.
    die Zusammensetzung der Ausschüsse und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen der Ingenieurkammer-Bau, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern,
  6. 6.
    die Form und die Art der Bekanntmachungen,
  7. 7.
    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer-Bau.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).