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§ 42 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 42 BauKaG NRW – Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.
    die Satzungen (§ 44),
  2. 2.
    die Genehmigung der Jahresrechnung (§ 47 in Verbindung mit § 23 Abs. 3) und die Wahl der Rechnungsprüfer,
  3. 3.
    die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands (§ 43),
  4. 4.
    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  5. 5.
    die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 49),
  6. 6.
    die Bildung weiterer Ausschüsse und fachrichtungsbezogener Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse und Untergliederungen,
  7. 7.
    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 40 in Verbindung mit § 16 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 49 in Verbindung mit § 25 Abs. 2) und der weiteren Ausschüsse sowie fachrichtungsbezogenen Untergliederungen (Nummer 6),
  8. 8.
    die Bildung eines Versorgungswerks (§ 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 15).

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) § 18 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).