Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau
§ 38 BauKaG NRW – Mitgliedschaft
(1) Der Ingenieurkammer-Bau gehört als Pflichtmitglied die Person an, die
- a)als im Bauwesen tätiger Ingenieur oder im Bauwesen tätige Ingenieurin in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 eingetragen oder
- b)in Nordrhein-Westfalen als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin zugelassen ist.
(2) Als freiwilliges Mitglied kann die Person beitreten, die
- a)ohne im Bauwesen tätig zu sein, in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 eingetragen ist oder
- b)als Ingenieur oder Ingenieurin im Bauwesen tätig ist (§ 29 Abs. 2) und die Voraussetzung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, ohne in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen zu sein, und ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat.
Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 4 versagt werden.
(3) Mitglied ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau und der Architektenkammer ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau. Für die Löschung ist § 31 Satz 1 Buchstaben a bis d sowie f und g entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist bei freiwilligen Mitgliedern außerdem auf deren Antrag sowie im Fall des Ausschlusses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f zu löschen.
(5) Über die Versagung der Aufnahme in die Kammer (Absatz 2 Satz 2) sowie über die Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer-Bau.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).