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§ 38 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 38 BauKaG NRW – Mitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer-Bau gehört als Pflichtmitglied die Person an, die

  1. a)
    als im Bauwesen tätiger Ingenieur oder im Bauwesen tätige Ingenieurin in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 eingetragen oder
  2. b)
    in Nordrhein-Westfalen als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin zugelassen ist.

(2) Als freiwilliges Mitglied kann die Person beitreten, die

  1. a)
    ohne im Bauwesen tätig zu sein, in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 eingetragen ist oder
  2. b)
    als Ingenieur oder Ingenieurin im Bauwesen tätig ist (§ 29 Abs. 2) und die Voraussetzung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, ohne in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen zu sein, und ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat.

Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 4 versagt werden.

(3) Mitglied ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau und der Architektenkammer ist zulässig.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau. Für die Löschung ist § 31 Satz 1 Buchstaben a bis d sowie f und g entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist bei freiwilligen Mitgliedern außerdem auf deren Antrag sowie im Fall des Ausschlusses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f zu löschen.

(5) Über die Versagung der Aufnahme in die Kammer (Absatz 2 Satz 2) sowie über die Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer-Bau.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).