Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Erster Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin"; Ingenieurkammer-Bau

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 31 BauKaG NRW – Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. a)

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. b)

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. c)

    die eingetragene Person ihre Wohnung oder ihre Niederlassung im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,

  4. d)

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,

  5. e)

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen erkannt worden ist,

  6. f)

    die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung entfallen ist,

  7. g)

    die eingetragene Person Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, wiederholt oder gröblich verletzt.

Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Im Fall des Satzes 1 Buchstabe g hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).