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§ 30a BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Erster Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin"; Ingenieurkammer-Bau

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 30a BauKaG NRW – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs oder der Beratenden Ingenieurin erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Eintragung ist auch während des vom Berufsgericht gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).