Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Dritter Abschnitt – Architektenkammer
§ 20 BauKaG NRW – Satzungen
(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
- 1.die innere Verfassung der Architektenkammer (Hauptsatzung),
- 2.die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
- 3.die Beitragsordnung,
- 4.die Gebührenordnung,
- 5.die Haushalts- und Kassenordnung,
- 6.die Sachverständigenordnung,
- 7.die Schlichtungsordnung,
- 8.den Beschluss über den Haushaltsplan,
- 9.die Fort- und Weiterbildungsordnung.
(2) Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
(3) Die Fort- und Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,
- 1.zu welchen Themen die Mitglieder sich jeweils fort- oder weiterbilden müssen,
- 2.welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Architektenkammer anerkannt werden,
- 3.welchen Umfang die einzelnen Maßnahmen haben müssen und
- 4.innerhalb welchen Zeitraums die Maßnahmen besucht werden müssen.
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).