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§ 100 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Teil – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 100 BauKaG NRW – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 2 Abs. 1§ 8 Abs. 1, § 28 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 oder § 28 Abs. 2 und 3 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Kammer. Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).