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Art. 20 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Architektenkammer, Ingenieurekammer-Bau

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BauKaG – Auskünfte

(1) 1Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von den Kammern zu führenden Listen und Verzeichnissen über Namen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtung und Tätigkeitsart, falls vorhanden auch über Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen. 2Die Angaben dürfen auch veröffentlicht oder zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, soweit der Betroffene nicht widerspricht.

(2) 1Die Architektenkammer gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus den von ihr geführten Listen und aus dem Verzeichnis für Juniormitglieder die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. 2Die Lehreinrichtungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 mit Sitz in Bayern geben der Architektenkammer nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen Namen, Vornamen und Anschriften derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlussprüfung für die Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 bis 4 unterzogen haben.