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Art. 17 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Architektenkammer, Ingenieurekammer-Bau

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BauKaG – Vorstände

(1) 1Die Vorstände bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu drei Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 2Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. 3Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Bei der Ingenieurekammer-Bau müssen die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstands Pflichtmitglieder sein.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer.

(4) 1Erklärungen, durch welche eine Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.