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Anlage 2 BauGebVO M-V
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauGebVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2013-1-108
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BauGebVO M-V – Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000 (1)

(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)

(1) Red. Anm.:

Zur Indexzahl und zu den anrechenbaren Bauwerten mit Gültigkeit ab 1. September 2023 siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung vom 27. Juli 2023 (AmtsBl. M-V S. 522, 550).

NummerGebäudeartanrechenbare
Bauwerte
in Euro je
Kubikmeter
   
1.Wohngebäude95
   
2.Wochenendhäuser83
   
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen128
   
4.Schulen121
   
5.Kindertageseinrichtungen108
   
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten108
   
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten126
   
8.Krankenhäuser141
   
9.Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos108
   
10.Hallenbäder117
   
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind 
   
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt 
 Bauart schwer 1)46
 sonstige Bauart39
   
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 
 Bauart schwer 1)39
 sonstige Bauart32
   
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 
 Bauart schwer 1)32
 sonstige Bauart25
   
12.andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten72
   
13.andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude64
   
14.mehrgeschossige Verkaufs statten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt97
   
15.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt84
   
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen70
   
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen84
   
18.Tiefgaragen130
   
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude34
   
20.Gewächshäuser 
   
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt25
   
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt15
   

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um fünf Prozent, bei Hochhäusern um zehn Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um zehn Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro je Quadratmeter, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 2 Abs. 1, hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden