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§ 3 BauGebVO
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauGebVO
Gliederungs-Nr.: 2013-2-47
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BauGebVO

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703). Zur weiteren Anwendung s. § 5 der Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703).

Für die Baugenehmigung und das Verfahren der Genehmigungsfreistellung im Sinne des § 68 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) von Wohnungen (Wohneinheiten und Wohnräumen) des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues ist jeweils die Hälfte der Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 1 der Anlage 1 anzusetzen.