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§ 199 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften → Erster Teil – Wertermittlung

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 199 BauGB – Ermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse sowie der Zentralen Geschäftsstellen, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall,

  2. 2.

    die Aufgaben des Vorsitzenden,

  3. 3.

    die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,

  4. 4.

    die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,

  5. 5.

    die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,

  6. 6.

    die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss und

  7. 7.

    die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses

zu regeln.