§ 186 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht → Achter Teil – Miet- und Pachtverhältnisse
§ 186 BauGB – Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.