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§ 152 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen → Dritter Abschnitt – Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 152 BauGB – Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.