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§ 132 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Sechster Teil – Erschließung → Zweiter Abschnitt – Erschließungsbeitrag

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 BauGB – Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung

  1. 1.

    die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,

  2. 2.

    die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,

  3. 3.

    die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und

  4. 4.

    die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.