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§ 128 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Sechster Teil – Erschließung → Zweiter Abschnitt – Erschließungsbeitrag

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 BauGB – Umfang des Erschließungsaufwands

(1) 1Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

  1. 1.

    den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;

  2. 2.

    ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;

  3. 3.

    die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

2Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 3Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) 1Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. 2Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

  1. 1.

    Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;

  2. 2.

    die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.