Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Abschnitt 3 – Kennzeichnung, Hinweispflichten
§ 18 BattG – Hinweis- und Informationspflichten
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- 2.
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- 3.
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
- 1.
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen,
- 2.
Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
- 3.
die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
- 4.
die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
- 5.
die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.
(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer in angemessenem Umfang zu informieren über
- 1.
die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien,
- 2.
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien,
- 3.
die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie
- 4.
die Rücknahmestellen.
Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen. Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:
- 1.
Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- 2.
Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
- 3.
Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
- 4.
Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
- 5.
Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Gerätebatterien der jeweils bei ihnen selbst oder über einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller.
(4) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.